Firma im Aussenhandel
Die Firma im Aussenhandel - Rechtsformen
Bei der Wahl der wirtschaftlich und rechtlich zweckmäßigsten Rechtsform müssen in erster Linie die persönlichen Vorstellungen und Verhältnisse des Firmengründers sowie die steuerlichen, betriebswirtschaftlichen und gesellschafts-rechtlichen Konsequenzen der alternativen Rechtsformen berücksichtigt werden. Grundsätzlich ist zwischen Personengesellschaften und Kapital-gesellschaften zu unterscheiden. Personengesellschaften sind keine juristischen Personen. Im Vordergrund steht die natürliche Person der Gesellschafter, die in aller Regel persönlich im Unternehmen mitarbeiten und auch persönlich mit ihrem gesamten Vermögen für die Verbindlichkeiten der Personengesellschaft haften. Eine Kapitalbeteiligung ist nicht erforderlich.
Die Willensbildung findet nach der Zahl der Gesellschafter und nicht nach dem Verhältnis der Kapitalbeteiligungen statt. Die persönliche Bindung der Gesellschafter an die Gesellschafter ist so ausgeprägt, daß die Gesellschaftsbeteiligung regelmäßig nicht übertragbar ist. Im Gegensatz zur Personengesellschaft steht bei den Kapitalgesellschaften die kapitalmäßige Beteiligung der Gesellschafter im Vordergrund. Eine Beteiligung ohne Kapitaleinlage ist nicht möglich, eine persönliche Mitarbeit der Gesellschafter im Unternehmen ist hingegen nicht erforderlich. Dieses Zurücktreten persönlicher Gesichtspunkte wird unterstrichen durch den Rechtscharakter der juristischen Person einer Kapitalgesellschaft, wodurch sie eine eigene Rechtsfähigkeit erhält, die der einer natürlichen Person zumindest in der geschäftlichen Sphäre recht nahe kommt.
Die Willensbildung erfolgt in der Regel nach dem Verhältnis der Beteiligungen, die das Stimmrecht der Gesellschafter begründen. Die Kapitalanteile sind grundsätzlich auf andere natürliche und juristische Personen übertragbar, wobei die Übertragbarkeit jedoch per Gesellschaftsvertrag eingeschränkt oder an bestimmte Bedingungen geknüpft sein kann. Durch den Wechsel oder das Ausscheiden eines Gesellschafters ist der Bestand einer Kapitalgesellschaft grundsätzlich nicht berührt. Der Gesellschafter haftet nicht mit seinem persönlichen Vermögen für die Schulden der Gesellschaft.
Für ihre Vertretung und die Geschäftsführung sind in der Kapitalgesellschaft besondere Organe wie Geschäftsführer und-oder Prokuristen erforderlich, die mit den Gesellschaftern nicht notwendig personengleich sein müssen. Die Firmierung ist als Personen- oder Sachfirma möglich.
Personengesellschaft - Einzelunternehmen
Herausragendes Merkmal beim Einzelunternehmen ist die Einheit, die Identität zwischen der Person des Unternehmers und dem Unternehmen. Der Einzelunternehmer betreibt sein Unternehmen alleinverantwortlich. Diese Identität wird besonders deutlich bei der Haftung des Unternehmers; es gibt nämlich bei einem Einzelunternehmen keine rechtliche Trennung zwischen Geschäfts- und Privatvermögen und deshalb auch keine vermögensmäßige Beschränkung der Haftung für Geschäfts- und Privatschulden.
Personengesellschaft - GmbH & Co. KG
Eine spezielle Form der Kommanditgesellschaft liegt vor, wenn der Komplementär eine GmbH ist, die kraft ihrer Rechtsnatur einer juristischen Person eine derartige Funktion z.B. durch ihren Geschäftsführer wahrnehmen kann. Der entscheidende Unterschied zur einfachen Kommanditgesellschaft liegt darin, daß nun auch das Haftungsrisiko der Komplementärin beschränkt ist: Die GmbH haftet nämlich ausschließlich mit ihrem Gesellschaftskapital.
Kapitalgesellschaften - Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH)
Bei der GmbH handelt es sich um eine juristische Person, die nicht mit den Gesellschaftern steht und fällt, sondern eine Art Eigenleben entwickelt. Nach Einbringen der sogenannten Stammeinlage kann ein Gesellschafter in der Regel nicht mehr mit seinem Privatvermögen in Anspruch genommen werden.
Das Mindeststammkapital beträgt in Deutschland 25.000 Euro, eine Absenkung auf 10.000 Euro ist geplant Zur Gründung ist mindestens eine Person (Einmann-GmbH) notwendig. Es können aber auch beliebig viele weitere Personen am Gründungsakt teilnehmen.
Die Gründung einer GmbH bedarf der kostenpflichtigen notariellen Beurkundung. Dazu ist ein Gründungsvertrag erforderlich, in welchem unter anderem
- Firma und Sitz des Unternehmens,
- der Gegenstand des Unternehmens,
- die Gewinnverteilung,
- der Gesamtbetrag des Stammkapitals,
- der Betrag der von jedem Gesellschafter zu leistenden Einlage
enthalten sind. Neben diesem Gesellschaftsvertrag bedarf es noch eines Geschäftsführervertrages, in dem die Entscheidungsbefugnisse in einer GmbH eindeutig zu regeln sind, da man als GmbH-Gesellschafter nicht automatisch das Recht zur Geschäftsführung besitzt.
Kraft Rechtsform ist die GmbH sogenannter "Vollkaufmann" und muß ohne Rücksicht auf ihren Umfang hinsichtlich Gewinn, Umsatz, Beschäftigte etc. in das Handelsregister eingetragen werden und jährlich Bilanzen mit Gewinn- und Verlustrechnungen erstellen.
18.1 Vor- und Nachteile der Rechtsformen
Die Vor- und Nachteile der verschiedenen Rechtsformen lassen sich folgendermaßen komprimiert zusammenfassen.
Einzelunternehmen
Vorteile
- erleichterte Aufnahmen von Krediten wegen unbeschränkter Haftung des Inhabers,
- Verluste sind mittels eines Verlustrücktrages oder alternativ durch einen Verlustvortrag steuermindernd geltend zu machen und können auch mit eventuell vorhandenen anderen positiven Einkünften des Betriebsinhabers verrechnet werden,
- die Gründung ist sehr einfach.
Nachteile
- es ist keinerlei Haftungsbeschränkung möglich,
- Arbeits-, Darlehens- und Nutzungsüberlassungsverträge zwischen Unternehmen und Inhaber werden steuerlich nicht als Betriebsausgaben anerkannt,
- es sind nur Personenfirmen möglich, das heißt, der Nachname und wenigstens ein Vornamen des Inhabers muß im Firmennamen enthalten sein.
GmbH & Co. KG
Vorteile
- durch die Komplementärin "GmbH" in Verbindung mit dem Kommanditisten ist eine Haftungseinschränkung gewährleistet,
- durch Kommanditeinlagen gegenüber Nur-GmbH verbesserte Kreditgrundlage,
- durch die Beteiligung von Familienangehörigen als Kommanditisten gelangt man über die Aufsplittung der Unternehmensgewinne zu einer Verringerung der Einkommensteuer,
- über die Möglichkeiten des Verlustrücktrages oder Verlustvortrages sind analog zu den Einzelunternehmen Steuereinsparungen zu erzielen. Die Verrechnung mit anderen positiven Einkünften der Betriebsinhaber ist ebenfalls gegeben,
- bessere Sicherung der Unternehmenskontinuität, da die Übertragung von Kommanditanteilen auf andere Gesellschafter (z.B. Erben) möglich ist.
Nachteile
- wenn in der GmbH und der KG Personenidentität besteht, können die Einkünfte der Gesellschafter (wie Geschäftsführergehälter oder Miet- und Pachteinnahmen) nicht als den Unternehmensgewinn mindernde Betriebsausgaben angesetzt werden,
- die Haftungseinschränkung kann die Kreditaufnahme (z.B. bei Banken) erschweren,
- da es sich gleich um 2 Unternehmen handelt (KG und GmbH) ist die Gründung recht aufwendig und kostspielig. Aus diesem Umstand der Existenz von zwei Firmen resultiert außerdem die
- Notwendigkeit einer zweifachen Buchführung mit dem dadurch bedingten überdurchschnittlichen Zeit- und Kostenaufwand.
GmbH
Vorteile
- die Haftung der Gesellschafter ist beschränkt auf das Gesellschaftsvermögen sowie auf eventuell gewährte eigenkapital-ersetzende Gesellschafter-Darlehen,
- Gehälter für Gesellschafter, sofern sie in der GmbH tätig sind, wirken gewinnmindernd, so daß im Vergleich mit anderen Rechtsformen zumindest bei höheren Gewinnen Steuervorteile bestehen,
- über das "Schütt aus- hol zurück-Verfahren", bei dem die ausgeschütteten Gewinne dem Unternehmen anschließend wieder als Darlehen zur Verfügung gestellt werden, kann die Körperschaftssteuerbelastung reduziert werden. Außerdem werden dann die Körperschaftssteuer den Gesellschaftern als Vorauszahlung auf ihre sonstigen einkommensteuerlichen Verpflichtungen angerechnet, so daß sich z.B. die Einkommensteuer für die von den Gesellschafter-Geschäftsführer bezogenen Gehälter entsprechend verringert,
- durch die Möglichkeit des Verlustvortrages können bei Gewinnen Verluste der Vorjahre mit steuermindernder Wirkung verrechnet werden,
- weitere Steuerminderungen können durch Pensionsrückstellungen für Gesellschafter und-oder Geschäftsführer erreicht werden,
- die Unternehmenskontinuität ist in hohem Maße gewährleistet, da das Ausscheiden eines Gesellschafters aus der GmbH in der Regel keine großen Probleme mit sich bringt.
Nachteile
- die Haftungsbeschränkung kann die Kreditwürdigkeit schmälern,
- Verluste der GmbH können von den Gesellschaftern nicht steuermindernd gegen andere Steuerlasten aufgerechnet werden,
- im Falle einer Gewinnausschüttung wird auf den Ausschüttungsbetrag eine Kapitalertragssteuererhoben,
- auf Gewinne sind weiterhin Gewerbeertragssteuern an die Gemeinde zu entrichten. Die Höhe richtet sich nach dem gemeindlichen Hebesatz. Ein Freibetrag wie bei den Personengesellschaften besteht nicht,
- durch den notariellen Gründungsakt, der sich im Gesellschafts- und Geschäftsführervertrag sowie der Anmeldung zur Eintragung ins Handelsregister manifestiert, sind die Gründungskosten bei der GmbH deutlich höher als bei Personengesellschaften.
- Durch die Auflistung der wesentlichen Vor- und Nachteile wird deutlich, daß es für die Wahl der Rechtsform keine allgemein gültigen Regeln gibt. Die Vorteile der einen Rechtsform sind im Prinzip die Nachteile der anderen und umgekehrt. Neben der allgemeinen Kriterien, daß
- die persönliche Haftung des Unternehmers auf das unvermeidbare Minimum beschränkt werden sollte, ohne dadurch die Kreditwürdigkeit des Unternehmers entscheidend zu beeinträchtigen,
- sichergestellt sein sollte, daß die Geschäftsführerbefugnisse des Inhabers in ausreichendem Umfang gewährleistet sind,
- steuerliche Vor- und Nachteile gebührend in die Entscheidungsfindung einbezogen sind, sind es letztlich die spezifischen Umstände der Firmengründung und die persönlichen Verhältnisse und Vorstellungen des Unternehmensgründers, die die Wahl entscheidend beeinflussen.



