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Garantien

Garantien im internationalen Handel

Im internationalen Handel ist es für den Käufer einer Ware schwierig, die fachlichen und finanziellen Möglichkeiten eines Lieferanten zu beurteilen. Er verlangt deshalb zu Recht eine Sicherheit dafür, daß der Verkäufer auch in der Lage sein wird, die angebotene Leistung zu erbringen.
Unter einer Bankgarantie versteht man das unwiderrufliche Zahlungs-versprechen einer Bank für den Fall, daß Sie oder ein Dritter eine bestimmte Leistung nicht erbringen. Die Garantie ist eine selbständige, vom Hauptschuldverhältnis beziehungsweise vom Vertrag zwischen Exporteur und Importeur unabhängige Verpflichtung. Dies ist deshalb besonders wichtig, weil durch die Garantie die Bank verpflichtet werden, auf "erstes Anfordern des Begünstigten" zu zahlen. Das bedeutet, die Bank muß zahlen, alleine auf die Behauptung des Garantiebegünstigten hin, daß das in der Garantie bezeichnete schadensträchtige Ereignis eingetreten sei, ohne die Richtigkeit dieser Behauptung zu prüfen. Alle Meinungsverschiedenheiten aus dem der Garantie zugrundeliegenden Geschäft sind zwischen dem Auftraggeber und dem Garantiebegünstigten auszutragen.

Die Bietungsgarantie stellt sicher, daß ein Lieferant, der sich an einer Ausschreibung beteiligt, sein Angebot nicht zurücknimmt, wenn ihm der Zuschlag erteilt wird. Sie deckt sonst die fällige Vertragsstrafe, die meistens bei 2 bis 5 Prozent des Auftragwertes und wird in der Regel zusammen mit dem Angebot bei der ausschreibenden Stelle eingereicht.

Die Anzahlungsgarantie ist die Garantie der Bank an den Importeur, die geleistete Anzahlung zurückzuerstatten, wenn der Exporteur seinen Verpflichtungen nicht nachkommen kann.

Mit der Lieferungs- und Leistungsgarantie verpflichtet sich die Bank, im Auftrag des Exporteurs dem Begünstigten den garantierten Betrag zu zahlen, sofern der Exporteur seinen vertraglichen Lieferverpflichtungen nicht oder nicht vertragskonform nachkommen kann.
Die Gewährleistungsgarantie deckt ein Mängelrisiko, zum Beispiel die nicht ordnungsgemäße Funktion einer Maschine oder Maschinenanlage. Sie wird für eine bestimmte, vorher vertraglich festgesetzte Zeit in vereinbarter Höhe (meistens zwischen 10 und 15 Prozent des Warenwertes) übernommen.

Die Konnossementgarantie sichert etwaige Ansprüche der Reederei-Schiffahrtsgesellschaft an den Importeur wegen Freigabe der aus Übersee eingetroffenen Waren ohne Vorlage der Konnossemente (da z.B. auf dem Postwege verzögert oder evtl. verloren) oder an den Exporteur wegen Ausstellung von Ersatzkonnossemente (Originale verlegt oder verloren).

Die Zollgarantie bzw. -bürgschaft dient zur Sicherung etwaiger Ansprüche der Zollbehörde an den Zollverkehrsantragsteller wegen nicht ordnungsgemäßer Abwicklung des Zollverkehrs, z.B. bei Messegütern oder anderer vorübergehender Einfuhr (Lohnveredelung). Die Garantiehöhe wird von der Zollbehörde bestimmt. Die Laufzeit ist unbefristet, d.h. sie gilt bis zur Beendigung des Zollverkehrs.