Das neue Verpackungsgesetz 2019 – was ändert sich für Onlinehändler?

Das neue Verpackungsgesetz 2019 soll zu einer besseren Kontrolle und natürlich auch zu einem besseren Recycling der Abfälle beitragen. Dieses Gesetz gilt ab 1. Januar 2019 für alle, also auch für Online-Händler. Wer Verpackungen in den Verkehr bringt, ist auch für die Sortierung, Rücknahme und Verwertung zuständig.

Vor allem die kleinen Online-Händler werden von diesen Maßnahmen stark betroffen sein, da sie bis jetzt in Hinsicht von Recycling sehr viel Spielraum hatten. Durch das neue Verpackungsgesetz allerdings, sind sie durch hohe Bußgelder verpflichtet, sich in Zukunft um umweltfreundliche Verpackungen zu kümmern.

Welche Verpflichtungen kommen auf Online-Händler zu?

Die zukünftigen Änderungen durch das neue VerpackG werden zukünftig nicht nur von den zuständigen Behörden kontrolliert, sondern auch von den Wettbewerbern. Ein Grund mehr, sich auch wirklich rechtzeitig um die neuen Verpflichtungen zu kümmern.

Jede Person (oder Unternehmen), die Verpackungen in Umlauf bringt, ist zur Registrierung verpflichtet. Also nicht nur die Hersteller von Verpackungsmaterial sind von dieser Anforderung betroffen, sondern auch die Online-Händler, die einem dualen System (Abfallwirtschaft) angehören müssen. Die Zugehörigkeit an einem dualen System soll die Abholung und auch die Verwertung von Verpackungen finanziell ermöglichen, da auch die Händler für die Müllentstehung mit verantwortlich sind.

Wer sich als Online-Händler nicht an das neue Verpackungsgesetz hält, kann mit Bußgeldern von bis zu 100.000 Euro bestraft werden, auch dann, wenn man nur wenig versendet.

Was kostet diese duale Systembeteiligung?

Die Kosten für das duale System hängen vorwiegend vom Verpackungsgewicht und natürlich auch von den verwendeten Materialien ab. Ziel ist es, dass mehr und besseres Recycling von Verpackungsabfällen möglich wird und die Nichteinhaltung der Regeln klarer kontrolliert und entsprechend sanktioniert werden kann.  Auch sind die finanziellen Verpflichtungen vom jeweiligen Anbieter des dualen Systems abhängig. Laut dem Händlerbund besteht bei der Verwendung von gebrauchten Verkaufspackungen keine neue Registrierungspflicht, wenn das Füllmaterial oder die Kartons bereits bei einem dualen System bei der ersten Inverkehrbringung lizenziert oder entsorgt worden sind. Allerdings ist das überhaupt nicht so einfach, da man als Online-Händler absolut sicher sein muss, dass auch wirklich alle Verpackungsmaterialien angemeldet wurden. Da nicht in jedem Fall ein Hinweis auf der Verpackung angebracht ist, bringt die Kontrolle auch einen erheblichen Aufwand mit sich. Auch muss man in diesem Fall einen rechtsgültigen Nachweis bringen, dass die verwendeten und gebrauchten Verpackungen für den Verkauf schon beim dualen System registriert sind.

Werden beispielsweise zerknüllte Zeitungen für die Verkaufsverpackungen verwendet, dann ist bei dem neuen Verpackungsgesetz davon auszugehen, dass auch bei dieser Art von Füllmaterial die Beteiligung am Abfallsystem notwendig ist. Umweltfreundliche Verpackungen und Verpackungsmaterialien sollen sich hingegen mehr auszahlen, so zum Beispiel ein umweltfreundliches Packband, das den Pk6 Klebstoff verwendet .  Dieser enthält keine Lösungsmittel und wird mit einer umweltfreundlichen PP Folie anstelle einer PVC Folie produziert.

Ausnahmen sind übrigens Privatverkäufe, da bei Verkäufen von und an privat keine Beteiligungspflicht oder Rücknahmepflicht in Kraft tritt.

Duale Systeme – anerkannte Anbieter

  • Der Grüne Punkt
  • Interseroh Dienstleistungs GmbH
  • BellandVision GmbH
  • Europäische Lizenzierungssysteme GmbH
  • Reclay Systems GmbH
  • Recycling Kontor Dual (RKD)
  • Noventiz Dual GmbH
  • Landbell AG für Rückholsysteme
  • Veolia Umweltservice Dual
  • Zentek GmbH

Online-Händler können in der Regel auf den Webseiten von den Anbietern bereits einen Überblick über die zukünftigen Kosten für die Beteiligung am dualen System einsehen.

Welche Daten werden für die Registrierung bei einer zentralen Stelle benötigt?

Die zentralen Stellen sind für die Kontrollen im dualen System zuständig, wie beispielsweise die neue Stiftung Zentrale Stelle Verpackungsregister in Osnabrück. Zu den verlangten Daten zählen aber nicht nur der Name und die genaue Anschrift als Online-Händler, sondern auch der Name vom dualen System wo die Anmeldung oder Systembeteiligung realisiert wurde, das Datum und die Registriernummer, sowie auch die genauen Angaben über die angemeldete Verpackung, also welche Art, Material und auch die Menge.

Diese Daten werden über ein elektronisches Formular übermittelt und anschließend im Internet veröffentlicht, damit sie für jeden abrufbar sind. Dadurch können dann auch die Mitbewerber sofort einsehen, ob eine Registrierung vorhanden ist oder nicht. Alle Änderungen müssen unverzüglich mitgeteilt werden, auch dann, wenn der Onlline-Shop wieder geschlossen wird.

Online-Händler die Getränke vertreiben müssen übrigens einen deutlich sichtbaren Hinweis an der Verpackung anbringen, ob es sich dabei um ein „Einweg“ oder „Mehrweg“ Produkt handelt, also ob die Verbraucher die benutzte Verpackung auch weiterhin verwenden kann oder nicht.

Fazit

Obwohl bis zum 1. Januar 2019 noch ausreichend Zeit ist, sollten sich die Online-Händler auf jeden Fall rechtzeitig um diese neuen und sicherlich noch sehr umständlichen Informationspflichten kümmern, da ohne die entsprechende Registrierung überhaupt kein Versand mehr möglich sein wird. Wer trotzdem Verpackungen in den Umlauf bringt, muss nicht nur mit sehr hohen Bußgeldern rechnen, sondern auch mit einer kostenpflichtigen Abmahnung.

Vor allem kleine Online-Händler, die sicherlich nur geringe Verpackungsmengen benötigen, sollten am besten mit einem geeigneten Abwicklungspartner zusammen arbeiten, um den notwendigen Verpflichtungen auch wirklich fachgerecht nachzukommen.

Ein Hinweis auf der Webseite, dass man als Online-Händler an einem Entsorgersystem beteiligt ist, ist zwar keine Pflicht, kann aber zu einer besseren Transparenz und Kundenzufriedenheit beitragen.

Das neue Verpackungsgesetz gilt nur für den Versand in Deutschland oder natürlich auch vom Ausland nach Deutschland. Da aber in anderen Ländern auch andere Regelungen für den Umgang mit Abfall gelten, sollten sich internationale Händler darüber unbedingt diesbezüglich informieren, was beispielsweise in Wirtschaftskammern oder öffentlichen Stellen des betroffenen Landes der Fall sein kann.

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